Bedeutende Änderungen in dem ungarischen Arbeitsrecht ab 01. Januar 2023

Das Arbeitsrecht ist eines der wichtigsten Fachgebiete unserer Anwaltskanzlei. Mit Rücksicht darauf sind die bedeutenden Änderungen des Arbeitsgesetzbuches, die am 01. Januar 2023 in Kraft getreten, für uns von großer Bedeutung. Die Änderungen können die Modifizierungen der Arbeitsverträge oder Vorschriften des Arbeitgebers erfordern. Nachfolgend finden Sie eine kurze Beschreibung der wichtigsten Änderungen, die Ihnen das Kennenlernen der neuen arbeitsrechtlichen Vorschriften erleichtern kann.

Mit Rücksicht auf die betreffende EU-Richtlinie wurde die Frist für die Erfüllung der Informationsplicht des Arbeitgebers verkürzt, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb von sieben Tagen nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses informieren. Auch der Inhalt der Informationspflicht wurde erweitert: Der Arbeitnehmer muss außer den bisherigen Informationen auch über den Arbeitsplatz, den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Regeln für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die mögliche Arbeitszeit (Wochentage, möglicher Beginn und Ende des Arbeitstages), die Fortbildungspolitik des Arbeitgebers, die mögliche Dauer der Teilnahme des Arbeitnehmers an den Fortbildungen und über die für die Erhebung der öffentlichen Abgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zuständige Behörde informiert werden.

Auch im Zusammenhang mit dem Urlaub  wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Das Gesetz führt den Pflegeurlaub als neues Rechtsinstitut ein, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer bis zu fünf Arbeitstage im Jahr von der Arbeitspflicht befreit werden kann, um einen Angehörigen oder eine in seinem Haushalt lebende Person, die aus schwerwiegender gesundheitlicher Gründe Pflege benötigt, persönlich zu betreuen.

Die Dauer des Vaterschaftsurlaubs nach der Geburt des Kindes wurde von fünf auf zehn Tage verlängert aber für die zweite Hälfte des Urlaubs (vom 6. Tag) wird nur 40 % des Abwesenheitsgeldes gezahlt. Außerdem wurde ein zusätzlicher Elternurlaub eingeführt, der bis zum dritten Lebensjahr des Kindes insgesamt vierundvierzig Tage beträgt, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr lang dauert.

Die Kündigungsverbote wurden durch die neu eingeführten Urlaubsformen erweitert, so den Arbeitgeber darf während des Vaterschafts-, Eltern- und Betreuungsurlaubs nicht kündigen.

Auch die Regeln der Probezeit wurden geändert. Für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages oder für eine Beschäftigung in demselben oder in einem ähnlichen Arbeitskreis innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages darf keine Probezeit vorgeschrieben werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen mit einer Höchstdauer von zwölf Monaten darf die Dauer der Probezeit proportional bestimmt werden, d. h. wenn der befristete Arbeitsvertrag sechs Monate dauert, darf die Probezeit nicht länger als anderthalb Monate sein.

 

BALÁZS & KOVÁTSITS Rechtsanwaltskanzlei