Die EU-Richtlinie 2019/2061 zur Modernisierung und besseren Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (sogenannte Ombnibus-Richtlinie) hat vier Richtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes verändert oder ergänzt, unter anderem die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher.
Zwecks der Umsetzung der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis 28. November 2021 die entsprechenden innenrechtlichen Rechtregeln schaffen. Die umgesetzten Vorschriften sind seit 28. Mai 2022 anwendbar.
Eine der wichtigsten Neuerungen der Omnibus-Richtlinie besteht darin, dass sie ähnlich wie die Datenschutz-Grundverordnung die Verhängung von Geldbußen im Fall der Verstöße gegen den durch die Umsetzung der Richtlinie geschafften innenrechtlichen Rechtsvorschriften ermöglicht. Der Höchstbetrag der Geldbuße beläuft sich auf mindestens 4 % des Umsatzes des Händlers in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en). Liegen keine Angaben zum Umsatz vor, beträgt die Höhe der Geldbuße mindestens 2 Millionen Euro.
Wenn die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen, empfehlt die Richtlinie Ansichtspunkte, die bei der Verhängung von Sanktionen berücksichtigt werden können, z. B. die Art, die Schwere, das Ausmaß und die Dauer des Rechtsverstoßes, die Maßnahmen, die zur Minderung und Aufhebung von dem Verbraucher erlittenen Schäden getroffen wurden, und der finanzielle Vorteil, den der Händler aus dem Verstoß gezogen hat.
Eine der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie ist die Vorschrift, dass der Händler bei der Mitteilung einer Preissenkung auch den vorherigen, vor der Preissenkung geltenden Preis angeben muss.
Darüber hinaus wurden neue Vorschriften für die Bewertung von Produkten durch Verbrauchern zwecks der besseren Informierung der Verbraucher eingeführt. Dem Händler wird es verboten, die Verbraucherbewertungen anzuzeigen, bei denen nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass sie von solchen Personen abgegeben wurden, die das Produkt tatsächlich gekauft oder benutzt haben. Darüber hinaus darf der Händler die ungünstigen Bewertungen nicht mehr löschen.
Bei Verkäufen auf Online-Marktplätzen müssen die Verbraucher darüber informiert werden, welche Parameter für die Rangfolge der Suchergebnisse verwendet werden, ob es sich bei dem Suchergebnis um eine bezahlte Anzeige handelt und ob der Kauf von einem Händler oder einer Privatperson erfolgt – die Verbraucher können nur dann ihre Rechte gemäß den EU-Verbraucherschutzvorschriften geltend machen, wenn sie bei einem Händler kaufen.
Für Verträge, die auf Online-Marktplätzen geschlossen werden, gelten besondere zusätzliche Informationspflichten. So müssen dem Verbraucher beispielsweise Informationen über das Produkt, den Preis, das Widerrufs- und das Kündigungsrecht zur Verfügung gestellt werden, bevor er durch einen zwischen Abwesenden geschlossenen Vertrag gebunden werden könnte.
Darüber hinaus erstreckt die Omnibus-Richtlinie die Verbraucherrechte auf die Nutzer kostenloser digitaler Dienste und Inhalte, z.B. auf die Nutzer der Online-Spiele oder der Applikationen der sozialen Medien. Wenn Verbraucher für diese kostenlosen Dienste persönliche Daten wie ihre E-Mail-Adresse angeben, werden diese durch der Richtlinie als Gegenleistung behandelt. Die Händler müssen sicherstellen, dass sie auch bei kostenlosen digitalen Dienstleistungen und Angeboten von Inhalten die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften eingehalten werden, in dem sie beispielsweise dem Verbraucher ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach dem „Kauf” leisten.
Im Rahmen der Tätigkeit unserer Rechtsanwaltskanzlei werden häufig Fragen zu den oben genannten neuen Rechtsvorschriften aufgeworfen und wir stehen gerne zur Verfügung unserer Mandanten bei Beantwortung dieser Fragen.
BALÁZS & KOVÁTSITS Rechtsanwaltskanzlei