EINFACH UND ZUGLEICH KOMPLEX – DAS NEUE GRUNDBUCHVERFAHREN AUS SICHT DER AUSLÄNDISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN UND UNTERNEHMEN

 

Die ungarische Gesetzgebung bemüht sich seit Jahren um die Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtsverfahren in Ungarn, damit sie weniger papierintensiv sind und online abgewickelt werden können. Als erster Schritt zur Realisierung dieses Ziels wurde das elektronische handelsgerichtliche Verfahren eingeführt. Darauf folgten das elektronische Gerichtsverfahren und die Computerisierung der Bausachen. Nun ist das Grundbuchverfahren an der Reihe.

Das ungarische Gesetz Nr. C von 2021 über das Grundbuch, das auch das Grundbuchverfahren regelt, tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft, und betrifft alle ausländischen Staatsangehörigen oder Unternehmen, die in Ungarn Immobilien kaufen oder verkaufen oder eine Immobilie in Ungarn mit Hypothek belasten möchten.

Gemäß dem neuen Grundbuchgesetz kann das Grundbuchverfahren elektronisch (online) eingeleitet werden. Das macht die Einleitung des Verfahrens einfacher, schneller und bequemer. Außerdem ermöglicht das neue Gesetz, elektronische Dokumente anstatt Papiere zu verwenden.

Elektronische Dokumente sind entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mit einer auf qualifiziertes Zertifikat basierenden fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mithilfe des von der ungarischen Regierung bereitgestellten Signaturdienstes („Azonosításra Visszavezetett Dokumentumhitelesítés” ‒ AVDH“ auf Ungarisch) zu unterzeichnen.

Die qualifizierte elektronische Signatur und die auf qualifiziertes Zertifikat basierende fortgeschrittene elektronische Signatur sind bisher noch nicht weit verbreitet und unterliegen unterschiedlichen Gebühren. Der von der ungarischen Regierung bereitgestellte Signaturdienst ist kostenlos, aber zu seinem Gebrauch muss man über ein sogenanntes Kundentor („ügyfélkapu“ auf Ungarisch) verfügen. Jeder kann ein Kundentor beantragen, im Ausland an den ungarischen Konsulaten oder Botschaften und in Ungarn bei den von der Regierung betriebenen Servicestellen („kormányablak“ auf Ungarisch). Das Erstellen eines Kundentors ist kostenlos und dauert nur wenige Minuten.

Wird das Dokument von einem Bevollmächtigten anhand einer Vollmacht für den Vertragspartner unterzeichnet, so muss die Vollmacht auf dem Formular des Grundbuchamts elektronisch erfasst werden. Auch das elektronische Formular kann vom Vertragspartner auf eine der im vorstehenden Absatz genannten Weisen elektronisch unterzeichnet werden. Wurde die Vollmacht im Ausland unterzeichnet, muss diese vom ungarischen Notar auf dem Formular des Grundbuchamts elektronisch erfasst werden. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte einen Termin beim ungarischen Notar vereinbaren und auch eine Gebühr für die Datenerfassung an den Notar zahlen muss. Diese Bestimmung des neuen Gesetzes macht das Verfahren für den Bevollmächtigten bürokratischer und kostspieliger, stärkt aber zugleich das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vertragspartner.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Einführung des elektronischen Grundbuchverfahrens die Immobiliengeschäfte effizienter machen kann. Das neue Gesetz enthält ermutigende Bestimmungen (z.B. die Verwendung elektronischer Dokumente), hoffentlich wird ihre praktische Umsetzung reibungslos verlaufen.

 

BALÁZS & KOVÁTSITS Rechtsanwaltskanzlei