Regierungsverordnung Nr. 13/2023 (I. 24.) über die Einleitung von Änderungen an Verträgen zur Umsetzung von Bauleistungen (Ungarisches Amtsblatt, 12.2023)

Infolge der Preiserhöhung der Baumaterialien wegen den Krieges in der Ukraine wurde eine Regeländerung auf dem Gebiet der Bauleistungen erforderlich.

Bei öffentlichen Bauleistungen, die unter das Vergabegesetz fallen, umfasst das normale Geschäftsrisiko des Bieters, der die Arbeiten ausführt, als Hauptregel auch die kriegsbedingten Kostenerhöhungen, falls der Bieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit hätte rechnen müssen. Welche Kosten in den Kreis dieses normalen Geschäftsrisikos fallen, darüber gibt das für das Bauwesen zuständige Ministerium eine Stellungnahme aus.

Bei Kosten, die das normale Geschäftsrisiko übersteigen, kann eine Änderung des bereits abgeschlossenen Vertrags veranlasst werden. Durch dieses Verfahren kann der Bieter seine Mehrkosten über das normale Geschäftsrisiko hinaus geltend machen. Falls der Auftraggeber, der das öffentliche Vergabeverfahren durchführt, die Änderung akzeptiert, kann er bis zu 50 % der Mehrkosten des Bieters übernehmen. Liegt das Enddatum des Vertrags vor dem 30. Juni 2024, so können die Mehrkosten einmalig (zum Zeitpunkt der Ausstellung der Endrechnung) gezahlt werden, und bei einem Enddatum der Fertigstellung nach dem 01. Juli 2024 kann eine Teilrechnung ausgestellt werden, sofern die Ausführungsarbeiten zu mindestens 50 % abgeschlossen sind.

BALÁZS & KOVÁTSITS Rechtsanwaltskanzlei