Reform des Abfallwirtschaftssystems in Ungarn: EPR und Änderungen der Produktgebühren

Als ein Element der Reform des ungarischen Abfallwirtschaftssystems tritt das System der erweiterten Herstellerverantwortung (auf Englisch: Extended Producer Responsibility System, kurz EPR) im Rahmen des Konzessionssystems am 1. Juli 2023 in Kraft, das mit dem Ziel der Harmonisierung mit den Recyclingzielsetzungen und den Rechtsvorschriften für die Abfallwirtschaft der EU eingeführt wird. Dabei werden ab dem 1. Juli auch neue Regeln für Umweltproduktgebühren eingeführt. In diesem Artikel stellen wir kurz die Regeln des EPR-Systems gemäß des Regierungserlasses 80/2023 (III.14.) und auch die Änderungen bezüglich der Produktgebühren dar.

Im EPR-System trägt der Hersteller (der in der Regel der erste Vertreiber des Produktes in Ungarn ist) die finanzielle Verantwortung für die Abfallentsorgung, nachdem das Produkt zu Abfall geworden ist, indem er die so genannte erweiterte Herstellerverantwortungsgebühr (EPR-Gebühr) entrichtet. Die Abfallentsorgung (einschließlich u.a. Sammlung, Transport und Behandlung des Abfalls) wird aus der oben genannten Gebühr finanziert und von der Konzessionsgesellschaft MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. als kollektive Leistung durchgeführt. Die eigene Leistung (wenn also der Hersteller selbst die Entsorgung durchgeführt) wird nur in begrenztem Umfang möglich, und in solchen Fällen muss der Hersteller einen Sondervertrag mit der Firma MOL abschließen.

1. Kreislaufprodukte, die unter das EPR-System fallen

Die EPR-Gebühr ist nach den folgenden, unter das EPR-System fallenden, so genannten Kreislaufprodukten zu entrichten: Verpackungen (als Hersteller der Verpackung gilt derjenige, der den Verpackungsprozess durchführt); Einwegprodukte aus Plastik (einschließlich Lebensmittel- und Getränkebehälter, Plastiktragetaschen und Feuchttücher); elektrische und elektronische Geräte; Batterien; Kraftfahrzeuge; Reifen; Büro- und Werbepapiere; Speiseöle und -fette; Textilien und Holzmöbel. Von diesen Produkten unterliegen einige auch einer Umweltproduktgebühr (z.B. Batterien, elektronische Geräte, Reifen und Verpackungsmaterialien für die Verpackung).

2. Die Zahlungspflicht

Der Hersteller hat die EPR-Gebühr, ähnlich wie die Produktgebühr, nach dem ersten Inverkehrbringen des Produkts auf dem heimischen Markt zu entrichten. Ein Unternehmen, das ein Kreislaufprodukt zu eigenen Zwecken verwendet, ist ebenfalls zur Zahlung der EPR-Gebühr verpflichtet. Darüber hinaus müssen auch ausländische Online-Shops die EPR-Gebühr bezahlen, die Kreislaufprodukte an ungarische Endverbraucher verkaufen.

Eine wichtige praktische Information zur Zahlung der EPR-Gebühr ist, dass ab dem 1. Juli 2023 der Betrag der EPR-Gebühr vom Betrag der Produktgebühr abgezogen werden kann (für Produkte, die sowohl der Produktgebühr als auch der EPR-Gebühr unterliegen), wodurch die doppelte Zahlung der Gebühr vermieden werden kann. Bei Verpackungsmaterialien kann die EPR-Gebühr für die Verpackung von der nach dem Verpackungsmaterial zu zahlenden Produktgebühr abgezogen werden.

3. Registrierung und Datenbereitstellung

Hersteller, die bereits Kreislaufprodukte herstellen, müssen bis zum 31. Mai 2023 einen Registrierungsantrag bei der zuständigen Regierungsstelle einreichen, und neue Hersteller müssen in Zukunft einen Registrierungsantrag stellen, bevor sie diese Tätigkeit aufnehmen. Wie beim Vertrieb von produktgebührenpflichtigen Produkten wird auch der Vertrieb von Kreislaufprodukten einer vierteljährlichen Datenbereitstellungspflicht unterliegen. Außerdem müssen auch beim Vertrieb von Kreislaufprodukten Informationen zur Zahlung der EPR-Gebühr auf der Rechnung angegeben werden.

4. Änderungen bezüglich der Umweltproduktgebühr

Neben der oben erwähnten Regelung zur Gebührenzahlung, die den Abzug der EPR-Gebühr von der Produktgebühr ermöglicht, werden ab dem 1. Juli Änderungen in Bezug auf die statistischen Warennummern und den Umfang für Produkte, die der Produktgebühr unterliegen, auf die Verpflichtung ausländischer Online-Shops zur Entrichtung der Produktgebühr, sowie auf die Produktgebühr für Kleinverkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten eingeführt.

Hat unser Artikel Ihr Interesse geweckt, so steht Ihnen unsere Kanzlei für detaillierte Informationen über die Regelung gerne zur Verfügung.

BALÁZS & KOVÁTSITS Rechtsanwaltskanzlei