Neue Regeln in dem Liquidationsverfahren in Ungarn: die 64/2023. (III. 1.)

Verordnung der ungarischen Regierung über die Liquidation der unter Mehrheitskontrolle stehenden Unternehmen

Die 64/2023. (III. 1.) Verordnung der ungarischen Regierung hat neue Vorschriften bezüglich des Liquidationsverfahrens eingeführt.

Die Verordnung ist nur dann anwendbar, wenn das laufende Liquidationsverfahren wegen der Nichterfüllung der in dem Buchführungsgesetz bestimmten Pflichten angeordnet war und der letzte Nettoumsatz das Unternehmen mehr als 10 Milliarden HUF war.

Falls das Unternehmen – als Schuldner des laufenden Liquidationsverfahrens – die obigen Voraussetzungen erfüllt, und in einem anderen Unternehmen Mehrheitskontrolle im Sinne des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches hat, kann der Schuldner oder das unter Mehrheitskontrolle stehende Unternehmen die Anordnung des Liquidationsverfahren beantragen. Zum Vergleich gemäß dem ungarischen Insolvenzgesetz könnte nur der zukünftige Schuldner des Liquidationsverfahrens früher die Anordnung des Verfahrens beantragen. Mit Rücksicht darauf war es nicht möglich, in einem Liquidationsverfahren auch die Liquidation des unter Mehrheitskontrolle stehenden Unternehmens zu beantragen, weil der originale Schuldner nur seine Liquidation beantragen könnte.

Die neuen Vorschriften ergänzen die Regeln des Insolvenzgesetzes und ermöglichen in einem beschränkten Bereich die Beantragung der Liquidation der unter Mehrheitskontrolle stehenden Unternehmen. Die Verordnung bestimmt auch die Vorschriften bezüglich der Verfahrensregeln- und Fristen.

BALÁZS & KOVÁTSITS Rechtsanwaltskanzlei